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   VGH Bayern, 26.05.2020 - 20 NE 20.1069   

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VGH Bayern, 26.05.2020 - 20 NE 20.1069 (https://dejure.org/2020,13932)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.05.2020 - 20 NE 20.1069 (https://dejure.org/2020,13932)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Mai 2020 - 20 NE 20.1069 (https://dejure.org/2020,13932)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    § 47 Abs. 6 VwGO,; § 28 Abs. 1 S. 1; § 32 S. 1 IfSG,; § 1 Abs. 1; BayIfSMV §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 und 5, 21 Nr. 1 und 4
    SARS-CoV-2 - Überprüfung des allgemeinen Abstandsgebots, der Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum und des Besuchsverbots in Krankenhäusern und Altenheimen im Normenkontrollverfahren

  • rewis.io

    SARS-CoV-2 - Überprüfung des allgemeinen Abstandsgebots, der Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum und des Besuchsverbots in Krankenhäusern und Altenheimen im Normenkontrollverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum und Besuchsverbot in Krankenhäusern und ... - Corona-Virus

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (23)

  • VerfGH Bayern, 08.05.2020 - 34-VII-20

    Popularklage gegen die Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 26.05.2020 - 20 NE 20.1069
    In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit ist zu berücksichtigen, dass sich die allgemeine Kontaktbeschränkung als weniger "streng" erweist als die außer Kraft getretenen allgemeinen Ausgangsbeschränkungen (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 116).

    Damit steht weiterhin außer Frage, dass die Zahl der Ansteckungen - mit den entsprechenden Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen, auch angesichts einer nach wie vor möglichen Überlastung des Gesundheitssystems - bei ungehinderten persönlichen Kontakten wieder erheblich zunehmen könnte (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 106 ff.).

    Damit werden die erheblich nachteiligen Folgen der bisherigen Isolierung zumindest gemildert (vgl. auch BayVerfGH, E.v. 8.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 123).

    Hinzu kommt, dass der Normgeber besonders bei Massenerscheinungen generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen darf, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen; Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen, die sich im Zusammenhang mit Differenzierungen ergeben, müssen in Kauf genommen werden, solange sich für das insgesamt gefundene Regelungsergebnis ein plausibler, sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BayVerfGH, E.v. 15.5.2020 - Vf. 34-VII-20 - juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 NE 20.632

    Keine Außervollzugsetzung der Bayerischen Verordnung über befristete

    Auszug aus VGH Bayern, 26.05.2020 - 20 NE 20.1069
    aa) Der Senat hat sich bereits in mehreren Eilentscheidungen (BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 - NJW 2020, 1236; B.v. 9.4.2020 - 20 NE 20.663 - BeckRS 2020, 5446; 20 NE 20.688 - BeckRS 2020, 5449; 20 NE 20.704 - BeckRS 2020, 5450; B.v. 28.4.2020 - 20 NE 20.849 - BeckRS 2020, 7227) mit der Außervollzugsetzung von Teilregelungen der 1. und 2. BayIfSMV auseinandergesetzt.

    Der Senat hat sich insbesondere auch mit den von der Antragstellerin gerügten Verstößen gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 40 ff.) und gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG befasst (BayVGH, B.v. 12.5.2020 - 20 NE 20.1080 - juris Rn. 13 f.).

    (1) Bei dem allgemeinen Abstandsgebot (§ 1 Abs. 1 4. BayIfSMV) handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats um einen programmatischen Appell und kein zwingendes und ggf. durchsetzbares Gebot (BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 49 ff.).

    Die vom Senat zur früheren allgemeinen Ausgangsbeschränkung angeführten Erwägungen (BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 54 ff.; B.v. 9.4.2020 - 20 NE 20.663 - juris Rn. 38 ff.) - insbesondere zur Geeignetheit und Erforderlichkeit dieser Schutzmaßnahme - gelten insoweit entsprechend.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.04.2020 - 11 S 14.20

    Infektionsschutzrecht: Zulässige Regelung des Besuchsrechts in Pflegewohnheimen

    Auszug aus VGH Bayern, 26.05.2020 - 20 NE 20.1069
    Die Regelung beinhaltet eine weitere beispielhafte Aufzählung der im Halbsatz 1 genannten "notwendigen Schutzmaßnahmen", die neben die in §§ 29 bis 31 IfSG genannten Schutzmaßnahmen treten (OVG Berlin-Bbg, B.v. 3.4.2020 - OVG 11 S 14/20 - juris Rn. 9).

    Abgesehen davon verfügt das Pflegepersonal über besondere Schutzausrüstung und ist hinsichtlich zu beachtender Sicherheitsvorkehrungen besonders instruiert und fachlich versiert (vgl. auch OVG Berlin-Bbg, B.v. 3.4.2020 - OVG 11 S 14/20 - juris Rn. 12).

  • VerfGH Bayern, 26.03.2020 - 6-VII-20

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Verordnung über eine vorläufige

    Auszug aus VGH Bayern, 26.05.2020 - 20 NE 20.1069
    (2) Die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum (§ 2 Abs. 1 4. BayIfSMV), die zusammen mit der Kontaktbeschränkung im privaten Raum (§ 3 4. BayIfSMV) und der Sonderregelung für Spielplätze (§ 10 4. BayIfSMV) an die Stelle der früheren Ausgangsbeschränkungen (vgl. dazu BayVerfGH, E.v. 26.3.2020 - Vf. 6-VII-20 - juris und v. 24.4.2020 - Vf. 29-VII-20 - juris) getreten sind und seitdem weiter gelockert wurden, begegnen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

    (c) Das Vorbringen der Antragstellerin, für das Vorliegen einer erheblichen Gesundheitsgefährdung gebe es keine wissenschaftlich evidenzbasierte Grundlage, weil es sich bei SARS-CoV-2 um ein "harmloses Grippevirus" handle, steht im Widerspruch zu den Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts (RKI), denen der Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht eingeräumt hat (BayVerfGH, E.v. 26.3.2020 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 16; vgl. auch BVerfG, B.v. 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13).

  • VGH Bayern, 09.04.2020 - 20 NE 20.663

    Bayerische Corona Verordnung: Kein Erfolg eines dagegen gerichteten Eilantrages

    Auszug aus VGH Bayern, 26.05.2020 - 20 NE 20.1069
    aa) Der Senat hat sich bereits in mehreren Eilentscheidungen (BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 - NJW 2020, 1236; B.v. 9.4.2020 - 20 NE 20.663 - BeckRS 2020, 5446; 20 NE 20.688 - BeckRS 2020, 5449; 20 NE 20.704 - BeckRS 2020, 5450; B.v. 28.4.2020 - 20 NE 20.849 - BeckRS 2020, 7227) mit der Außervollzugsetzung von Teilregelungen der 1. und 2. BayIfSMV auseinandergesetzt.

    Die vom Senat zur früheren allgemeinen Ausgangsbeschränkung angeführten Erwägungen (BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 54 ff.; B.v. 9.4.2020 - 20 NE 20.663 - juris Rn. 38 ff.) - insbesondere zur Geeignetheit und Erforderlichkeit dieser Schutzmaßnahme - gelten insoweit entsprechend.

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VGH Bayern, 26.05.2020 - 20 NE 20.1069
    Aus ihrem Wortlaut folgt nicht, dass nur der in Halbsatz 1 bezeichnete Personenkreis Adressat einer Schutzmaßnahme sein kann; vielmehr können sich solche auch gegen (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") richten (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 3 C 16.11 - juris Rn. 26; VGH BW, B.v. 9.4.2020 - 1 S 925/20 - juris Rn. 33).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2020 - 1 S 925/20

    Einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren betreffend die Untersagung des

    Auszug aus VGH Bayern, 26.05.2020 - 20 NE 20.1069
    Aus ihrem Wortlaut folgt nicht, dass nur der in Halbsatz 1 bezeichnete Personenkreis Adressat einer Schutzmaßnahme sein kann; vielmehr können sich solche auch gegen (sonstige) Dritte ("Nichtstörer") richten (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 3 C 16.11 - juris Rn. 26; VGH BW, B.v. 9.4.2020 - 1 S 925/20 - juris Rn. 33).
  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus VGH Bayern, 26.05.2020 - 20 NE 20.1069
    Abgesehen davon dürfte die von der Antragstellerin befürwortete Strategie des Selbstschutzes von Risikogruppen schon deshalb erheblichen praktischen Schwierigkeiten begegnen, weil nahezu ein Drittel der Bevölkerung 60 Jahre alt und älter und damit besonders gefährdet ist (BVerfG, B.v. 13.5.2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 9).
  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvQ 42/20

    Eilantrag gegen Corona-Eindämmungsmaßnahmen im Falle psychisch erkrankter

    Auszug aus VGH Bayern, 26.05.2020 - 20 NE 20.1069
    Auch wenn das bei Besuchen in Pflegeheimen geltende Abstandsgebot und die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für die Besucher (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 4. BayIfSMV) bestimmte Personengruppen besonders hart treffen mag, bedeutet dies nicht, dass die Befolgung der Hygiene-Empfehlungen des RKI für sie unzumutbar wäre (vgl. BVerfG, B.v. 1.5.2020 - 1 BvQ 42/20 - juris Rn. 10 zur Anwendung der Hygiene-Empfehlungen bei therapeutischer und ärztlicher Hilfe für psychisch Erkrankte).
  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 28/20

    Gottesdienstverbot bedarf als überaus schwerwiegender Eingriff in die

    Auszug aus VGH Bayern, 26.05.2020 - 20 NE 20.1069
    (c) Das Vorbringen der Antragstellerin, für das Vorliegen einer erheblichen Gesundheitsgefährdung gebe es keine wissenschaftlich evidenzbasierte Grundlage, weil es sich bei SARS-CoV-2 um ein "harmloses Grippevirus" handle, steht im Widerspruch zu den Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts (RKI), denen der Gesetzgeber im Bereich des Infektionsschutzes besonderes Gewicht eingeräumt hat (BayVerfGH, E.v. 26.3.2020 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 16; vgl. auch BVerfG, B.v. 10.4.2020 - 1 BvQ 28/20 - juris Rn. 13).
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 20 CS 20.611

    Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels wegen Corona-Virus (Covid-19)

  • BVerwG, 17.02.2005 - 7 CN 6.04

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; objektives Prüfungsverfahren;

  • VGH Bayern, 28.04.2020 - 20 NE 20.849

    Kontaktreduzierung über ein Wohnungsverlassungsverbot

  • BVerwG, 27.07.1995 - 7 NB 1.95

    Rechtmäßigkeit einer Pflicht zur Verbringung bestimmter zu verwertender Abfälle

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.03.2010 - 3 K 319/09

    Alkoholverbotsverordnung der Landeshauptstadt Magdeburg unwirksam

  • VerfGH Bayern, 24.04.2020 - 29-VII-20

    Allgemeine infektionsschutzrechtliche Ausgangsbeschränkungen

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2019 - 4 B 480/19

    Rechtsprechung zum neuen Ladenöffnungsgesetz

  • VGH Bayern, 09.04.2020 - 20 NE 20.704

    Eilantrag gegen Verbot des Gottesdienstbesuchs abgelehnt

  • VGH Bayern, 09.04.2020 - 20 NE 20.688

    Erfolgloser Eilantrag einer Partei gegen Bayerische Corona-Verordnung

  • VGH Bayern, 12.05.2020 - 20 NE 20.1080

    Erfolgloser Eilantrag gegen Mund-Nasen-Bedeckungspflicht in

  • VerfGH Bayern, 11.04.2017 - 12-VII-16

    Antragserfordernis für die Berechtigungen des erfolgreichen

  • VerfGH Bayern, 23.03.1984 - 33-VI-82
  • VGH Bayern, 04.05.2021 - 20 NE 21.1119

    Normenkontroll-Eilantrag gegen die schulische Testobliegenheit, die Maskenpflicht

    Bei dem allgemeinen Abstandsgebot (§ 1 Abs. 1 12. BayIfSMV) handelt es sich nach der Rechtsprechung des Senats um einen programmatischen Appell und kein zwingendes und ggf. durchsetzbares Gebot (BayVGH, B.v. 30.3.2020 - 20 NE 20.632 - juris Rn. 49 ff.; B.v. 26.5.2020 - 20 NE 20.1069 - BeckRS 2020, 10401; B.v. 29.5.2020 - 20 NE 20.1067).
  • VGH Bayern, 15.06.2020 - 20 NE 20.1360

    Anhörungsrüge im Eilverfahren gegen Bayerische Coronaschutzverordnung

    Die Anhörungsrüge, mit der die Antragstellerin die Fortführung des Verfahrens über ihren mit Beschluss vom 26. Mai 2020 (Az. 20 NE 20.1069) abgelehnten Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auf einstweilige Außervollzugsetzung mehrerer Bestimmungen der "Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung" (4. BayIfSMV) vom 5. Mai 2020 begehrt, bleibt ohne Erfolg.
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